V E R E I N S S A T Z U N G

(Auszug aus der konsolidierten Fassung vom 17. Dezember 2013)

 

Im Nottulner Ortskern hat sich eine erhebliche Menge historisch wertvoller Bausubstanz erhalten, die von der langen Geschichte des Ortes Zeugnis gibt. Dass sich unser heutiges Leben vor dieser historischen Kulisse abspielen kann, ist ein Privileg für die Einwohner und Gäste und ein besonderer Vorzug des Ortes. Um den Zusammenhang zwischen dem Damals und dem Heute unserer Gemeinde herzustellen, zu verdeutlichen und zu bewahren, haben sich historisch interessierte Bürger in gemeinnütziger Absicht zusammengefunden und einen Verein gegründet, dem sie die nachstehende Satzung gegeben haben:

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Historisches Nottuln“. Nach Eintragung beim Amtsgericht erhält er den Zusatz „e.V.“. Er ist eine der Gemeinde Nottuln und anderen Körperschaften gegenüber selbständige und unabhängige gemeinnützige Einrichtung.

(2) Sitz des Vereins ist Nottuln.

 

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), namentlich der Nummern 5, 6, 7, 22 und 25 des Absatzes 2 des § 52 AO, indem er durch ideelle und materielle Leistungen das Wissen der Nottulner Bürger um die Geschichte ihres Ortes fördert und das Bewusstsein um den Zusammenhang der Geschichte mit den heute noch vorhandenen Baudenkmälern stärkt, insbesondere durch Vorbereitung und Ausrichtung eines Historischen Festes in Nottuln im Frühjahr 2013, dessen Trägerschaft der Verein übernimmt. Er zielt damit darauf ab,

1. allgemein Sensibilität zu schaffen für unser kulturelles Erbe, für den Ort, seine Geschichte, seine Gebäude und seine Bewohner

2. die identitätsstiftende und integrative Funktion von Geschichte und deren Zeugnissen für die erhebliche Anzahl von zugezogenen Gemeindebewohnern zu aktivieren

3. diese integrative Wirkung auch im Hinblick auf die verschiedenen Ortsteile zu erreichen

4. geschichtlich, künstlerisch und kunsthistorisch interessierte Bürger miteinander bekannt zu machen

5. das Verständnis der Generationen füreinander vor dem Hintergrund einer gemeinsamen Geschichte zu fördern und

6. den Lehrauftrag der Schulen im Hinblick auf Geschichte zu unterstützen.

Zu diesem Zwecke wird der Verein bei der Ausrichtung des Historischen Festes 2013

1. sich um Beiziehung wissenschaftlicher, künstlerischer (einschließlich musikalischer) und technischer Beiträge bemühen, die geeignet sind, die Vergangenheit verständlich zu machen und zu visualisieren

2. Zeugnisse der Vergangenheit sammeln und ausstellen

3. Beispiele für das alltägliche Leben der verschiedenen Bevölkerungsschichten sowie für außergewöhnliche Begebenheiten (z.B. Feiern und Feste) jener Zeit darstellen und

4. Bauwerke und sonstige Zeitzeugnisse in Erstellung, Geschichte (ggf. Wandel der Funktion) und Architektur erläutern.

(2) Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erweitert oder beschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.

(3) Die Durchführung der Aufgaben soll – soweit möglich – in Zusammenarbeit mit aber unabhängig von der Verwaltung der Gemeinde und anderen Vereinen und Gruppierungen erfolgen, die sich die Pflege von Geschichte, Brauchtum oder Kunst und Kultur der Gemeinde Nottuln zum Ziele gesetzt haben.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen über den Ersatz nachgewiesener Auslagen hinaus keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

(6) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Aufnahmegesuche sind schriftlich unter ausdrücklicher Anerkennung der Satzung beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Auflösung des Vereins oder Ausschluss. Der Austritt kann durch schriftliche Kündigung an den Vorstand zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

(4) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es

a) in schwerwiegender Weise gegen die Zwecke des Vereins verstößt, insbesondere öffentlich das Ansehen des Vereins herabsetzt oder

b) trotz schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag mehr als 12 Monate ohne Angabe eines triftigen Grundes in Verzug bleibt.

Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Gegen den Beschluss des Vor- standes kann der Betroffene innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitglie- derversammlung.

 

§ 4 Beiträge, Spenden

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Zurzeit beträgt er aus historischen Gründen 17,48 Euro. Darüber hinaus kann jeder Spenden in beliebiger Höhe leisten.

(2) Der Jahresbeitrag ist spätestens drei Monate nach Vereinsgründung, in den folgenden Jahren spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Beginn des Kalenderjahres, zu entrichten.

 

[es folgen die §§ 5 - 10 mit Verfahrensfragen; auf eine Wiedergabe hier wird verzichtet]

 

Beschlossen von der Gründungsversammlung zu Nottuln am 15. Februar 2012.